Rechtschutz in klaren Fällen (Ausweisung eines Mieters) | OR 253-273c Miete
Sachverhalt
A. Am 2. November 2004 schlossen A._____ als Mieter und die B._____ als Vermieterin einen Mietvertrag über den 4½-Zimmer-Hausteil an der _____strasse, O.1_____, ab. Dieser Vertrag wurde von der B._____ am 1. November 2018 mit amtlichem Formular per 31. März 2019 gekündigt. B. Am 3. Dezember 2018 leitete A._____ diesbezüglich ein Schlichtungsver- fahren ein, in dessen Rahmen sich die Parteien am 11. Januar 2019 darauf einig- ten, das Mietverhältnis bis zum 31. Dezember 2019 zu erstrecken. A._____ ver- zichtete ausdrücklich darauf, nach Ablauf dieser Erstreckungsdauer eine zweite Mieterstreckung zu verlangen. C. Mit Gesuch vom 7. Januar 2020 verlangte die B._____ beim Regionalge- richt Prättigau/Davos die Ausweisung von A._____ sowie die Berechtigung, die Räumung der Wohnung ersatzweise selbst vorzunehmen. D. Mit Entscheid vom 14. Februar 2020 hiess der Einzelrichter am Regionalge- richt Prättigau/Davos das Gesuch um Mieterausweisung der B._____ gut und ver- pflichtete A._____ den von ihm bewohnten 4 ½-Zimmer-Hausteil an der _____strasse, O.1_____, zu räumen und in vertragskonformem Zustand samt al- len Schlüsseln bis zum Freitag, 6. März 2020, 12:00 Uhr, an die B._____ zurück- zugeben. Die B._____ wurde zur Ersatzvornahme berechtigt. Die Verfahrenskos- ten wurden A._____ auferlegt. E. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 28. Februar 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Er machte knappe theoretische Ausführungen betreffend Kündigungen und hielt ab- schliessend fest, dass weitere Unterlagen und Akten folgen würden. F. Dieser Ankündigung kam der Beschwerdeführer jedoch nicht nach. Mit Schreiben vom 5. Mai 2020 teilte der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kan- tonsgerichts von Graubünden dem Beschwerdeführer deshalb mit, dass er davon ausgehe, dass an der Beschwerde nicht festgehalten werde. G. Mit Eingabe vom 27. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzte Rechtsschrift ein. H. Mit Verfügung vom 10. Juni 2020 forderte der Vorsitzende den Beschwer- deführer auf, bis zum 22. Juni 2020 einen Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 2'000.00 zu leisten.
3 / 7 I. Mit dem als "Nichtigkeitsbeschwerde" betitelten Schreiben vom 20. Juni 2020 brachte der Beschwerdeführer zum Ausdruck, dass er mit der Erhebung ei- nes Kostenvorschusses nicht einverstanden sei. J. Mit Schreiben vom 24. Juni 2020 teilte der Vorsitzende dem Beschwerde- führer mit, dass Rechtsmittel gegen prozessleitende Verfügungen des Kantonsge- richts beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen sind. Der Beschwerde- führer wurde daher ersucht, dem Kantonsgericht innert 5 Tagen mitzuteilen, ob die Eingabe vom 20. Juni 2020 an das Schweizerische Bundesgericht weitergeleitet werden soll. K. Der Beschwerdeführer brachte mit Schreiben vom 26. Juni 2020 zum Aus- druck, dass seiner Ansicht nach das Kantonsgericht über seine Nichtigkeitsbe- schwerde zu entscheiden habe. L. Mit Schreiben vom 1. Juli 2020 bekräftigte der Beschwerdeführer nochmals, dass das als "Nichtigkeitsbeschwerde" betitelte Schreiben vom 20. Juni 2020 nicht an das Schweizerische Bundesgericht weitergeleitet werden solle. II. Erwägungen 1.1. Als Rechtsmittel gegen einen Entscheid betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen kommen sowohl die Berufung gemäss Art. 308 ff. ZPO als auch die Be- schwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO in Betracht. Wie von der Vorinstanz ausgeführt (vgl. angefochtener Entscheid, E. 5) liegt der Streitwert hier jedoch unter CHF 10'000.00, weshalb in diesem Fall Beschwerde zu erheben ist (Art. 308 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). 1.2. Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts (KGV; BR 173.100) ist die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden für die Beurteilung der vor- liegenden zivilrechtlichen Beschwerde zuständig. 1.3. Der Rechtsschutz in klaren Fällen wird im summarischen Verfahren ge- währt (Art. 257 Abs. 1 i.V.m. Art. 248 lit. b ZPO). Die Rechtsmittelfrist gegen einen solchen Entscheid beträgt gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO zehn Tage. Diese Frist wurde mit der Beschwerde vom 28. Februar 2020 (KG act. A.1) gegen den am
14. Februar 2020 mitgeteilten Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos gewahrt.
4 / 7 2.1. Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen. Aus der Begründung muss in jedem Fall hervorgehen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt nicht, wer lediglich auf die vor der ersten Instanz ge- machten Ausführungen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlun- gen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kriti- siert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz ohne weiteres verstanden werden zu können. Dies setzt vor- aus, dass im Einzelnen die erstinstanzlichen Erwägungen bezeichnet werden, die angefochten werden, und die Aktenstücke genannt werden, auf denen die Kritik beruht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_387/2016 vom 7. September 2016 E. 3.1 m.w.H.). 2.2. Die Begründung ist eine Eintretensvoraussetzung für die Beschwerde und daher mit dem Rechtsmittel vorzulegen. Ist die richterliche Erstreckung der gesetz- lichen Rechtsmittelfrist gemäss Art. 144 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen, dann gilt dies auch für die Begründung des Rechtsmittels. Zwar sieht Art. 132 Abs. 1 ZPO die Möglichkeit einer gerichtlichen Nachfrist zur Verbesserung mangelhafter Ein- gaben vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts dient diese Be- stimmung jedoch nicht der Ergänzung oder Nachbesserung einer Begründung, auch nicht bei Laieneingaben. Die Rechtsmittelbegründung nicht innert der Rechtsmittelfrist einzureichen, ist ein unverbesserlicher Mangel (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5A_736/2016 vom 30. März 2017 E. 4 m.w.H.). 2.3. Der Vorderrichter führte im angefochtenen Entscheid aus, der Beschwerde- führer und die Beschwerdegegnerin hätten sich anlässlich der Schlichtungsver- handlung vom 11. Januar 2019 darauf geeinigt, dass das zwischen ihnen seit
1. Dezember 2004 bestehende Mietverhältnis über den 4½-Zimmer-Hausanteil an der _____strasse in O.1_____ bis zum 31. Dezember 2019 erstreckt werde und dass der Mieter ausdrücklich auf sein Recht verzichtet habe, nach Ablauf der ver- einbarten Erstreckungsdauer beim Vermieter oder bei der Schlichtungsbehörde eine zweite Erstreckung zu verlangen. Dieser Entscheid sei nicht angefochten worden, sodass der Beschwerdeführer die Wohnung per Ende Dezember 2019 hätte räumen müssen. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Kündigung der Beschwerdegegnerin hätte nach Art. 257f Abs. 3 OR zunächst zwingend einer schriftlichen Mahnung der Vermieterin bedurft, ziele an der Sache vorbei. Denn Grundlage des Ausweisungsbegehrens sei nicht die Kündigung vom 1. November 2018, sondern der von den Parteien am 11. Januar 2019 anlässlich der Vermitt- lungsverhandlung vor der Schlichtungsbehörde für Mietsachen abgeschlossene
5 / 7 Vergleich. Dieser habe die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids, sodass er vollstreckt werden könne (angefochtener Entscheid, E. 2.2). Dem Ausweisungs- gesuch der Beschwerdegegnerin sei daher stattzugeben (angefochtener Ent- scheid, E. 2.3). 2.4. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 28. Februar 2020 nicht auseinander. Statt etwa Einwände gegen die Gültig- keit des abgeschlossenen Vergleichs vorzutragen, begnügt sich der Beschwerde- führer mit dem bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Einwand, es fehle vorliegend die zwingend schriftlich zu erfolgende Mahnung (KG act. A.1, S. 2). Warum es trotz des abgeschlossenen Vergleichs einer solchen bedurft hätte, legt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise dar. Die Beschwerde ist damit nicht hinreichend begründet, sodass auf sie nicht einzutreten ist. Daran vermag auch die zweite Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. Mai 2020 (KG act. A.2) nichts zu ändern. Dies in erster Linie, weil sie verspätet einging (vgl. vorstehend E. 1.3). Der Beschwerdeführer ersuchte in seiner ersten Eingabe (KG act. A.1) zwar um eine Verlängerung der Beschwerdefrist, verkennt dabei aber, dass die Beschwer- defrist eine gesetzliche Frist ist (Art. 321 Abs. 2 ZPO) und daher vom Vorsitzen- den gar nicht erstreckt werden kann (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Abgesehen davon wird der am 11. Januar 2019 vor der Schlichtungsbehörde abgeschlossene Vergleich auch in dieser zweiten, verspäteten Eingabe nicht thematisiert, weshalb sie auch dann nicht zur Verbesserung der ungenügend begründeten Beschwerde vom 28. Februar 2020 taugen könnte, wenn sie fristgerecht eingereicht worden wäre. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch keine Säumnisgründe geltend. 3. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, ergeht die vorliegende Entscheidung in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO i.V.m. Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000]). 4. Mit dem vorliegenden Entscheid wird die Kostenvorschussverfügung vom
10. Juni 2020 (KG act. D.2) hinfällig. 5.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden in Anwendung von Art. 10 Abs. 1 i.V.m. 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfah- ren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 500.00 festgelegt. Bei diesem Verfahrensaus- gang gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei. Die Verfahrenskosten gehen daher zu seinen Lasten (Art. 106 Abs. 2 ZPO).
6 / 7 5.2. Da gestützt auf Art. 322 Abs. 1 ZPO auf das Einholen einer Beschwerde- antwort verzichtet werden konnte, ist der Beschwerdegegnerin keine ausseramtli- che Entschädigung zuzusprechen.
7 / 7 III.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 3 / 7
I.
Mit dem als "Nichtigkeitsbeschwerde" betitelten Schreiben vom 20. Juni
2020 brachte der Beschwerdeführer zum Ausdruck, dass er mit der Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses nicht einverstanden sei.
J.
Mit Schreiben vom 24. Juni 2020 teilte der Vorsitzende dem Beschwerde-
führer mit, dass Rechtsmittel gegen prozessleitende Verfügungen des Kantonsge-
richts beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen sind. Der Beschwerde-
führer wurde daher ersucht, dem Kantonsgericht innert 5 Tagen mitzuteilen, ob die
Eingabe vom 20. Juni 2020 an das Schweizerische Bundesgericht weitergeleitet
werden soll.
K.
Der Beschwerdeführer brachte mit Schreiben vom 26. Juni 2020 zum Aus-
druck, dass seiner Ansicht nach das Kantonsgericht über seine Nichtigkeitsbe-
schwerde zu entscheiden habe.
L.
Mit Schreiben vom 1. Juli 2020 bekräftigte der Beschwerdeführer nochmals,
dass das als "Nichtigkeitsbeschwerde" betitelte Schreiben vom 20. Juni 2020 nicht
an das Schweizerische Bundesgericht weitergeleitet werden solle.
II. Erwägungen
1.1.
Als Rechtsmittel gegen einen Entscheid betreffend Rechtsschutz in klaren
Fällen kommen sowohl die Berufung gemäss Art. 308 ff. ZPO als auch die Be-
schwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO in Betracht. Wie von der Vorinstanz ausgeführt
(vgl. angefochtener Entscheid, E. 5) liegt der Streitwert hier jedoch unter
CHF 10'000.00, weshalb in diesem Fall Beschwerde zu erheben ist (Art. 308 Abs.
2 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO).
1.2.
Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivil-
prozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 lit. a der
Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts (KGV; BR 173.100) ist die
II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden für die Beurteilung der vor-
liegenden zivilrechtlichen Beschwerde zuständig.
1.3.
Der Rechtsschutz in klaren Fällen wird im summarischen Verfahren ge-
währt (Art. 257 Abs. 1 i.V.m. Art. 248 lit. b ZPO). Die Rechtsmittelfrist gegen einen
solchen Entscheid beträgt gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO zehn Tage. Diese Frist
wurde mit der Beschwerde vom 28. Februar 2020 (KG act. A.1) gegen den am
14. Februar 2020 mitgeteilten Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos
gewahrt.
E. 4 / 7
2.1.
Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde innert der Rechtsmittelfrist
schriftlich und begründet einzureichen. Aus der Begründung muss in jedem Fall
hervorgehen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird.
Dieser Anforderung genügt nicht, wer lediglich auf die vor der ersten Instanz ge-
machten Ausführungen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlun-
gen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kriti-
siert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der
Rechtsmittelinstanz ohne weiteres verstanden werden zu können. Dies setzt vor-
aus, dass im Einzelnen die erstinstanzlichen Erwägungen bezeichnet werden, die
angefochten werden, und die Aktenstücke genannt werden, auf denen die Kritik
beruht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_387/2016 vom 7. September 2016
E. 3.1 m.w.H.).
2.2.
Die Begründung ist eine Eintretensvoraussetzung für die Beschwerde und
daher mit dem Rechtsmittel vorzulegen. Ist die richterliche Erstreckung der gesetz-
lichen Rechtsmittelfrist gemäss Art. 144 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen, dann gilt
dies auch für die Begründung des Rechtsmittels. Zwar sieht Art. 132 Abs. 1 ZPO
die Möglichkeit einer gerichtlichen Nachfrist zur Verbesserung mangelhafter Ein-
gaben vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts dient diese Be-
stimmung jedoch nicht der Ergänzung oder Nachbesserung einer Begründung,
auch nicht bei Laieneingaben. Die Rechtsmittelbegründung nicht innert der
Rechtsmittelfrist einzureichen, ist ein unverbesserlicher Mangel (vgl. zum Ganzen
Urteil des Bundesgerichts 5A_736/2016 vom 30. März 2017 E. 4 m.w.H.).
2.3.
Der Vorderrichter führte im angefochtenen Entscheid aus, der Beschwerde-
führer und die Beschwerdegegnerin hätten sich anlässlich der Schlichtungsver-
handlung vom 11. Januar 2019 darauf geeinigt, dass das zwischen ihnen seit
1. Dezember 2004 bestehende Mietverhältnis über den 4½-Zimmer-Hausanteil an
der _____strasse in O.1_____ bis zum 31. Dezember 2019 erstreckt werde und
dass der Mieter ausdrücklich auf sein Recht verzichtet habe, nach Ablauf der ver-
einbarten Erstreckungsdauer beim Vermieter oder bei der Schlichtungsbehörde
eine zweite Erstreckung zu verlangen. Dieser Entscheid sei nicht angefochten
worden, sodass der Beschwerdeführer die Wohnung per Ende Dezember 2019
hätte räumen müssen. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Kündigung der
Beschwerdegegnerin hätte nach Art. 257f Abs. 3 OR zunächst zwingend einer
schriftlichen Mahnung der Vermieterin bedurft, ziele an der Sache vorbei. Denn
Grundlage des Ausweisungsbegehrens sei nicht die Kündigung vom 1. November
2018, sondern der von den Parteien am 11. Januar 2019 anlässlich der Vermitt-
lungsverhandlung vor der Schlichtungsbehörde für Mietsachen abgeschlossene
E. 5 / 7
Vergleich. Dieser habe die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids, sodass er
vollstreckt werden könne (angefochtener Entscheid, E. 2.2). Dem Ausweisungs-
gesuch der Beschwerdegegnerin sei daher stattzugeben (angefochtener Ent-
scheid, E. 2.3).
2.4.
Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe
vom 28. Februar 2020 nicht auseinander. Statt etwa Einwände gegen die Gültig-
keit des abgeschlossenen Vergleichs vorzutragen, begnügt sich der Beschwerde-
führer mit dem bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Einwand, es
fehle vorliegend die zwingend schriftlich zu erfolgende Mahnung (KG act. A.1, S.
2). Warum es trotz des abgeschlossenen Vergleichs einer solchen bedurft hätte,
legt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise dar. Die Beschwerde ist damit nicht
hinreichend begründet, sodass auf sie nicht einzutreten ist. Daran vermag auch
die zweite Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. Mai 2020 (KG act. A.2) nichts
zu ändern. Dies in erster Linie, weil sie verspätet einging (vgl. vorstehend E. 1.3).
Der Beschwerdeführer ersuchte in seiner ersten Eingabe (KG act. A.1) zwar um
eine Verlängerung der Beschwerdefrist, verkennt dabei aber, dass die Beschwer-
defrist eine gesetzliche Frist ist (Art. 321 Abs. 2 ZPO) und daher vom Vorsitzen-
den gar nicht erstreckt werden kann (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Abgesehen davon wird
der am 11. Januar 2019 vor der Schlichtungsbehörde abgeschlossene Vergleich
auch in dieser zweiten, verspäteten Eingabe nicht thematisiert, weshalb sie auch
dann nicht zur Verbesserung der ungenügend begründeten Beschwerde vom 28.
Februar 2020 taugen könnte, wenn sie fristgerecht eingereicht worden wäre. Im
Übrigen macht der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch keine
Säumnisgründe geltend.
3.
Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, ergeht die
vorliegende Entscheidung in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 7 Abs. 2 lit. b
EGzZPO i.V.m. Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG;
BR 173.000]).
4.
Mit dem vorliegenden Entscheid wird die Kostenvorschussverfügung vom
E. 5.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden in Anwendung von Art. 10 Abs. 1 i.V.m. 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfah- ren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 500.00 festgelegt. Bei diesem Verfahrensaus- gang gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei. Die Verfahrenskosten gehen daher zu seinen Lasten (Art. 106 Abs. 2 ZPO).
6 / 7
E. 5.2 Da gestützt auf Art. 322 Abs. 1 ZPO auf das Einholen einer Beschwerde- antwort verzichtet werden konnte, ist der Beschwerdegegnerin keine ausseramtli- che Entschädigung zuzusprechen.
7 / 7 III.
E. 10 Juni 2020 (KG act. D.2) hinfällig.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten von A._____.
- Es werden keine ausseramtlichen Entschädigungen zugesprochen.
- Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 15'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt wer- den, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. An- dernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu- reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 7 Entscheid vom 13. Juli 2020 (Mit Urteil 4D_43/2020 vom 28. Juli 2020 hat das Bundesgericht die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde infolge Rückzug abgeschrieben.) Referenz ZK2 20 21 Instanz II. Zivilkammer Besetzung Nydegger, Vorsitzender Straumann, Aktuarin ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführer gegen B._____ Beschwerdegegnerin Gegenstand Rechtsschutz in klaren Fällen (Ausweisung eines Mieters) Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Prättigau/Davos, Einzelrichter, vom 14.02.2020, mitgeteilt am 14.02.2020 (Proz. Nr. 153-2020-13) Mitteilung
14. Juli 2020
2 / 7 I. Sachverhalt A. Am 2. November 2004 schlossen A._____ als Mieter und die B._____ als Vermieterin einen Mietvertrag über den 4½-Zimmer-Hausteil an der _____strasse, O.1_____, ab. Dieser Vertrag wurde von der B._____ am 1. November 2018 mit amtlichem Formular per 31. März 2019 gekündigt. B. Am 3. Dezember 2018 leitete A._____ diesbezüglich ein Schlichtungsver- fahren ein, in dessen Rahmen sich die Parteien am 11. Januar 2019 darauf einig- ten, das Mietverhältnis bis zum 31. Dezember 2019 zu erstrecken. A._____ ver- zichtete ausdrücklich darauf, nach Ablauf dieser Erstreckungsdauer eine zweite Mieterstreckung zu verlangen. C. Mit Gesuch vom 7. Januar 2020 verlangte die B._____ beim Regionalge- richt Prättigau/Davos die Ausweisung von A._____ sowie die Berechtigung, die Räumung der Wohnung ersatzweise selbst vorzunehmen. D. Mit Entscheid vom 14. Februar 2020 hiess der Einzelrichter am Regionalge- richt Prättigau/Davos das Gesuch um Mieterausweisung der B._____ gut und ver- pflichtete A._____ den von ihm bewohnten 4 ½-Zimmer-Hausteil an der _____strasse, O.1_____, zu räumen und in vertragskonformem Zustand samt al- len Schlüsseln bis zum Freitag, 6. März 2020, 12:00 Uhr, an die B._____ zurück- zugeben. Die B._____ wurde zur Ersatzvornahme berechtigt. Die Verfahrenskos- ten wurden A._____ auferlegt. E. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 28. Februar 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Er machte knappe theoretische Ausführungen betreffend Kündigungen und hielt ab- schliessend fest, dass weitere Unterlagen und Akten folgen würden. F. Dieser Ankündigung kam der Beschwerdeführer jedoch nicht nach. Mit Schreiben vom 5. Mai 2020 teilte der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kan- tonsgerichts von Graubünden dem Beschwerdeführer deshalb mit, dass er davon ausgehe, dass an der Beschwerde nicht festgehalten werde. G. Mit Eingabe vom 27. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzte Rechtsschrift ein. H. Mit Verfügung vom 10. Juni 2020 forderte der Vorsitzende den Beschwer- deführer auf, bis zum 22. Juni 2020 einen Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 2'000.00 zu leisten.
3 / 7 I. Mit dem als "Nichtigkeitsbeschwerde" betitelten Schreiben vom 20. Juni 2020 brachte der Beschwerdeführer zum Ausdruck, dass er mit der Erhebung ei- nes Kostenvorschusses nicht einverstanden sei. J. Mit Schreiben vom 24. Juni 2020 teilte der Vorsitzende dem Beschwerde- führer mit, dass Rechtsmittel gegen prozessleitende Verfügungen des Kantonsge- richts beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen sind. Der Beschwerde- führer wurde daher ersucht, dem Kantonsgericht innert 5 Tagen mitzuteilen, ob die Eingabe vom 20. Juni 2020 an das Schweizerische Bundesgericht weitergeleitet werden soll. K. Der Beschwerdeführer brachte mit Schreiben vom 26. Juni 2020 zum Aus- druck, dass seiner Ansicht nach das Kantonsgericht über seine Nichtigkeitsbe- schwerde zu entscheiden habe. L. Mit Schreiben vom 1. Juli 2020 bekräftigte der Beschwerdeführer nochmals, dass das als "Nichtigkeitsbeschwerde" betitelte Schreiben vom 20. Juni 2020 nicht an das Schweizerische Bundesgericht weitergeleitet werden solle. II. Erwägungen 1.1. Als Rechtsmittel gegen einen Entscheid betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen kommen sowohl die Berufung gemäss Art. 308 ff. ZPO als auch die Be- schwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO in Betracht. Wie von der Vorinstanz ausgeführt (vgl. angefochtener Entscheid, E. 5) liegt der Streitwert hier jedoch unter CHF 10'000.00, weshalb in diesem Fall Beschwerde zu erheben ist (Art. 308 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). 1.2. Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts (KGV; BR 173.100) ist die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden für die Beurteilung der vor- liegenden zivilrechtlichen Beschwerde zuständig. 1.3. Der Rechtsschutz in klaren Fällen wird im summarischen Verfahren ge- währt (Art. 257 Abs. 1 i.V.m. Art. 248 lit. b ZPO). Die Rechtsmittelfrist gegen einen solchen Entscheid beträgt gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO zehn Tage. Diese Frist wurde mit der Beschwerde vom 28. Februar 2020 (KG act. A.1) gegen den am
14. Februar 2020 mitgeteilten Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos gewahrt.
4 / 7 2.1. Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen. Aus der Begründung muss in jedem Fall hervorgehen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt nicht, wer lediglich auf die vor der ersten Instanz ge- machten Ausführungen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlun- gen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kriti- siert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz ohne weiteres verstanden werden zu können. Dies setzt vor- aus, dass im Einzelnen die erstinstanzlichen Erwägungen bezeichnet werden, die angefochten werden, und die Aktenstücke genannt werden, auf denen die Kritik beruht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_387/2016 vom 7. September 2016 E. 3.1 m.w.H.). 2.2. Die Begründung ist eine Eintretensvoraussetzung für die Beschwerde und daher mit dem Rechtsmittel vorzulegen. Ist die richterliche Erstreckung der gesetz- lichen Rechtsmittelfrist gemäss Art. 144 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen, dann gilt dies auch für die Begründung des Rechtsmittels. Zwar sieht Art. 132 Abs. 1 ZPO die Möglichkeit einer gerichtlichen Nachfrist zur Verbesserung mangelhafter Ein- gaben vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts dient diese Be- stimmung jedoch nicht der Ergänzung oder Nachbesserung einer Begründung, auch nicht bei Laieneingaben. Die Rechtsmittelbegründung nicht innert der Rechtsmittelfrist einzureichen, ist ein unverbesserlicher Mangel (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5A_736/2016 vom 30. März 2017 E. 4 m.w.H.). 2.3. Der Vorderrichter führte im angefochtenen Entscheid aus, der Beschwerde- führer und die Beschwerdegegnerin hätten sich anlässlich der Schlichtungsver- handlung vom 11. Januar 2019 darauf geeinigt, dass das zwischen ihnen seit
1. Dezember 2004 bestehende Mietverhältnis über den 4½-Zimmer-Hausanteil an der _____strasse in O.1_____ bis zum 31. Dezember 2019 erstreckt werde und dass der Mieter ausdrücklich auf sein Recht verzichtet habe, nach Ablauf der ver- einbarten Erstreckungsdauer beim Vermieter oder bei der Schlichtungsbehörde eine zweite Erstreckung zu verlangen. Dieser Entscheid sei nicht angefochten worden, sodass der Beschwerdeführer die Wohnung per Ende Dezember 2019 hätte räumen müssen. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Kündigung der Beschwerdegegnerin hätte nach Art. 257f Abs. 3 OR zunächst zwingend einer schriftlichen Mahnung der Vermieterin bedurft, ziele an der Sache vorbei. Denn Grundlage des Ausweisungsbegehrens sei nicht die Kündigung vom 1. November 2018, sondern der von den Parteien am 11. Januar 2019 anlässlich der Vermitt- lungsverhandlung vor der Schlichtungsbehörde für Mietsachen abgeschlossene
5 / 7 Vergleich. Dieser habe die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids, sodass er vollstreckt werden könne (angefochtener Entscheid, E. 2.2). Dem Ausweisungs- gesuch der Beschwerdegegnerin sei daher stattzugeben (angefochtener Ent- scheid, E. 2.3). 2.4. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 28. Februar 2020 nicht auseinander. Statt etwa Einwände gegen die Gültig- keit des abgeschlossenen Vergleichs vorzutragen, begnügt sich der Beschwerde- führer mit dem bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Einwand, es fehle vorliegend die zwingend schriftlich zu erfolgende Mahnung (KG act. A.1, S. 2). Warum es trotz des abgeschlossenen Vergleichs einer solchen bedurft hätte, legt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise dar. Die Beschwerde ist damit nicht hinreichend begründet, sodass auf sie nicht einzutreten ist. Daran vermag auch die zweite Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. Mai 2020 (KG act. A.2) nichts zu ändern. Dies in erster Linie, weil sie verspätet einging (vgl. vorstehend E. 1.3). Der Beschwerdeführer ersuchte in seiner ersten Eingabe (KG act. A.1) zwar um eine Verlängerung der Beschwerdefrist, verkennt dabei aber, dass die Beschwer- defrist eine gesetzliche Frist ist (Art. 321 Abs. 2 ZPO) und daher vom Vorsitzen- den gar nicht erstreckt werden kann (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Abgesehen davon wird der am 11. Januar 2019 vor der Schlichtungsbehörde abgeschlossene Vergleich auch in dieser zweiten, verspäteten Eingabe nicht thematisiert, weshalb sie auch dann nicht zur Verbesserung der ungenügend begründeten Beschwerde vom 28. Februar 2020 taugen könnte, wenn sie fristgerecht eingereicht worden wäre. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch keine Säumnisgründe geltend. 3. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, ergeht die vorliegende Entscheidung in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO i.V.m. Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000]). 4. Mit dem vorliegenden Entscheid wird die Kostenvorschussverfügung vom
10. Juni 2020 (KG act. D.2) hinfällig. 5.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden in Anwendung von Art. 10 Abs. 1 i.V.m. 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfah- ren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 500.00 festgelegt. Bei diesem Verfahrensaus- gang gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei. Die Verfahrenskosten gehen daher zu seinen Lasten (Art. 106 Abs. 2 ZPO).
6 / 7 5.2. Da gestützt auf Art. 322 Abs. 1 ZPO auf das Einholen einer Beschwerde- antwort verzichtet werden konnte, ist der Beschwerdegegnerin keine ausseramtli- che Entschädigung zuzusprechen.
7 / 7 III. Demnach wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten von A._____. 3. Es werden keine ausseramtlichen Entschädigungen zugesprochen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 15'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt wer- den, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. An- dernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu- reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5. Mitteilung an: